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Neue Infos zum Thema Pflegedienst:
Steuervorteile für Beschäftigungen und Dienstleistungen in Privathaushalten
1) Steuervorteile für Arbeitgeber bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
Wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, kann 10 %
der Aufwendungen, maximal jedoch 510.- € im Jahr von der Steuerschuld
absetzen.
Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen
und nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
2) Steuerermäßigung für haushaltsnahe (versicherungspflichtige) Beschäftigungsverhältnisse
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für die Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
sind, kann der Arbeitgeber 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400.- € im Jahr
von der Steuerschuld absetzen.
Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch
Aufwendungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darstellen und
nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
3) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Rechnung
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, kann dieser 20 %, höchstens
600.- € absetzen, wenn er die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung durch Beleg des
Kreditinstituts nachweist. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben oder
Werbungskosten noch Aufwendungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
darstellen und nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden
sein.
Achtung:
Das Bundesministerium der Finanzen hat Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung
mittlerweile durch ein Schreiben vom 14. August 2003 (IV A 5 – S 2296 b –
13/03) geklärt:
Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis oder die Dienstleistung, wenn es
eine haushaltsnahe Tätigkeit wie z.B. Kochen, Putzen, Gartenpflege oder die
Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern oder kranken, alten oder pflegebedürftigen
Personen zum Gegenstand hat.
Tagespflege ist demnach grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung
anzusehen.
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist allerdings, dass das
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung
innerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers bzw. des Auftraggebers erfolgt.
Aufwendungen für die Beschäftigung oder Beauftragung einer Tagesmutter/eines
Tagesvaters sind deshalb nur dann von den Eltern/Personensorgeberechtigten
steuerlich absetzbar, wenn die Tagespflege im Haushalt der
Eltern/Personensorgeberechtigten erfolgt.
Eine Steuerermäßigung außerdem kommt nur dann in Betracht, wenn die
Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
worden sind. Eine Steuerermäßigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung kann
daher nur insoweit beansprucht werden, als diese Aufwendungen nicht bereits berücksichtigt
worden sind.
Beispiel:
Eine Tagesmutter/Kinderfrau betreute im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
ein Kind im Haushalt der Eltern. Die Aufwendungen der Eltern betrugen im Jahr
2003 insgesamt 3.600.- Euro.
Kinderbetreuungskosten (z.B. Kinderfrau): 3.600.- Euro
davon als Kinderbetreuungskosten selbst zu tragen: 1.548.- Euro
davon als außergewöhnliche Belastungen (Kinderbetreuungskosten) absetzbar:
1.500.- Euro
verbleiben: 552.- Euro
Von den verbleibenden 552.- Euro können 10% als Aufwendungen (aufgerundet 56.-
Euro) seitens der Eltern steuerlich geltend gemacht werden.
(aktualisiert Januar 2004) Quelle: http://www.sozialnetz.de/ca/ct/txe/
Hinweis: Haushaltsnahe Dienstleistung sind steuerlich
absetzbar mehr Informationen
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umlagefähig / steuerlich absetzbar
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